[ Auszug: (1) Der Dienstberechtigte hat R�ume, Vorrichtungen oder Ger�tschaften, die
er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu
unterhalte ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverh�ltnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]